Hallo Rupi,
es ist eher umgekehrt, so wie das auf die schnelle gelesen habe, sind Drehknaufe auch zulässig.
Hier der entsprechende Auszug aus der UB-MEDIA Fach-Datenbank "Arbeitsschutz":
Ergänzende Erläuterungen zur Arbeitsstättenverordnung
Autor: Günter Leßwing
Stand: April 2005
Herr Leßwing schreibt unter:
"...
16.8 Türen im Verlauf von Rettungswegen
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen - in Fluchtrichtung aufschlagen,
- gekennzeichnet sein und
- von innen leicht öffenbar sein.
Die Forderung, dass Türen im Verlauf von Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen, ist baurechtlich begründet.
Die nach Anhang Ziffer 2.3 Abs. 2 ArbStättV vorzunehmende Kennzeichnung erfolgt mit Rettungszeichen (weißes Piktogramm auf grünem Grund) gemäß Nr. 3.4 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24.06.1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Zur erforderlichen Kennzeichnung gehören auch Hinweise zur Betätigung der Türen oder ähnliche Informationen, die das Öffnen erleichtern (s. a. Kommentierung zur RL 92/58/EWG).
Die Forderung gemäß Anhang Ziffer 2.3 Abs. 2 ArbStättV nach leichter Öffenbarkeit bedeutet zunächst, dass die Beschaffenheit der Tür bezüglich Art, Bedienbarkeit, Abmessungen und Gewicht es erlaubt, diese auch in ungünstigen Situationen ohne größere Kraftanstrengung zu öffnen. Schiebe- und Drehtüren sind in dieser Hinsicht im Verlauf von Rettungswegen ungeeignet. Das Öffnen muss ohne fremde Hilfsmittel erfolgen können, d. h. beispielsweise mittels Klinke, Drehknopf o. Ä.
Schlüssel gelten als fremde Hilfsmittel; ihre Verwendung ist daher verboten. Dies gilt auch für die Verwendung von Schlüsselkästen. Selbst die Bereitstellung eines in einem Schlüsselkasten in unmittelbarer Nähe der Tür angeketteten Schlüssels ist nicht zulässig; im Falle einer konkreten Gefahr stünde zu befürchten, dass bei Panik durch die Suche nach dem Schlüssel und dem erforderlichen Hantieren damit vermeidbare Zeitverluste bei der Rettung der Arbeitnehmer entstehen könnten (s. Rechtsprechung, Schlüsselkästen (1978/1991).
Für Ausgänge ins Freie, die nicht unbefugt von außen geöffnet werden sollen, können verschiedene Arten von sicheren Verschlusskonstruktionen verwendet werden, die gleichzeitig ein verzögerungsfreies Öffnen von innen ohne Hilfsmittel ermöglichen. Zum Schutz gegen Diebstahl oder aus entsprechenden anderen Gründen kann das Öffnen der Türen von innen durch Einsatz von optischen oder akustischen Signalanlagen überwacht werden; eine Verplombung darf das leichte Öffnen der Türen nicht behindern.
Die leichte Öffenbarkeit der Türen von innen muss unabhängig von betrieblichen oder sonstigen Gegebenheiten jederzeit ohne Einschränkung gewährleistet sein, solange sich mindestens ein Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befindet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Rettungswege freigehalten und in keinem Falle durch Gegenstände jedweder Art versperrt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV.
Karussell- und Schiebetüren sind nach der neuen Verordnung als Notausgang nicht mehr zulässig (Anhang Ziffer 2.3 Abs. 2 ArbStättV)..."
Ich hoffe es hilft dir weiter...
Gruß
Gerhard